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zerb 4/2015, Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Ve ... / Aus den Gründen

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist nach den §§ 2057 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB verpflichtet, an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte vom 25.10.2012 und 21.3.2014 nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als sie dazu imstande war. Die von ihr abzugebende eidesstattliche Versicherung bezieht sich auf sämtliche Zuwendungen, welche sie von der verstorbenen Erblasserin, Frau (...), erhalten hat sowie auf die eine Wertberechnung und eine möglche Ausgleichspflicht nach § 2056 BGB betreffenden Umstände.

Die Beklagte ist gemäß § 2057 Abs. 1 BGB als Miterbin gegenüber der miterbenden Klägerin auskunfstpflichtig. Die Klägerin ist möglicherweise ausgleichungsberechtigt nach dem Tod der gemeinsamen Mutter, der Erblasserin (...). Die Auskunftspflicht umfasst alle Zuwendungen, die potenziell unter die Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff BGB fallen können, nicht nur bei richtiger Anwendung der §§ 2050 bis 2053 ausgleichungspflichtig sind. Die Entscheidung, welche Zuwendungen in Frage kommen, kann nicht dem Belieben des Auskunftspflichtigen überlassen bleiben, der auf Verlangen auch bekannt zu geben hat, was ihm über den Wert des Erhaltenen und die bis zu seiner Berechnung vorhandenen Anhaltspunkte bekannt ist (vergl. Palandt/Weidlich, BGB, 72. Auflage, § 2057 Rn 1).

Die Klägerin hat entsprechende Auskunft verlangt. Die Beklagte hat am 25.10.2012 und 21.3.2014 Auskünfte erteilt. Die Klägerin hat berechtigterweise die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von der Beklagten verlangt. Nach dem Vortrag der Klägerin besteht die Besorgnis mangelnder Sorgfalt der Beklagten bei Erteilung der Auskünfte. Allein die Nichterwähnung des durch notariellen Vertrag Ur.-Nr. (...) des Notars (...) schenkweise u. a. an die Beklagte übertragenen Grundbseitzes der Erblasser...

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