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zerb 1/2014, Auslegungsvertrag und Erbvergleich – im Rah ... / 2. Die betroffenen Nachlassgläubiger

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Durch den Auslegungsvertrag wird die Haftung des wirklichen Erben gegenüber den Nachlassgläubigern nicht berührt; der Auslegungsvertrag bindet ja als schuldrechtlicher Vertrag nur die Vertragsschließenden – und das sind die Gläubiger nur, wenn sie am Mediationsvergleich beteiligt waren (§ 2 Abs. 4 MediationsG). Wenn sie nicht anwaltlich vertreten waren, so schließt dies ihre Einbeziehung in den anwaltlichen Mediationsvergleich nicht aus. Denn auch bei einem gerichtlichen Vergleich, der ein Verfahren mit Anwaltszwang beendet, braucht ein beitretender Dritter nicht durch einen Anwalt vertreten zu sein.[69] Das entbindet den Mediator nicht von seiner Pflicht nach § 2 Abs. 6 S. 1 MediationsG, auch dem beitretenden Dritten die Sachlage und den Vergleichsinhalt verständlich zu machen.

Wenn ein Nachlassgläubiger einen Erben oder Miterben verklagt, so muss er beweisen, dass der Beklagte der Erbe ist. Dabei mag dem Nachlassgläubiger der Erbschein zugutekommen, wenn dieser den Beklagten als Erben ausweist. Der Erbschein stellt aber nur eine Richtigkeitsvermutung (vgl. § 2365 BGB) auf, und wer nicht zahlen will, der kann daran denken, die Vermutung zu erschüttern. Es kann sich also ergeben, dass der Beklagte der wahre Erbe ist, sodass er verurteilt wird. Ist er nach dem Auslegungsvertrag aber Nicht-Erbe, so hat er einen Rückgriffsanspruch gegen denjenigen, der nach dem Auslegungsvertrag als Erbe festgelegt ist; der Beklagte wird demjenigen, der nach dem Auslegungsvertrag Erbe ist, im Prozess den Streit verkünden (§ 72 ZPO).

Die Frage ist nun, ob auch derjenige schuldet, der nach dem Auslegungsvertrag sich als Erbe darstellt; das würde dem Nachlassgläubiger – insbesondere wenn kein Erbschein erteilt wurde – den schwierigen Beweis der Erbfolge ersparen.

Wenn zum Vollzug des Auslegungsv...

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