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ZErb 11/2023, Gestaltungsinstrumente für (erbschaftsteue ... / IV. Anpassung des Betriebs an die Lohnsummenregelung

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Um von den Steuerbegünstigungen profitieren zu können und um nicht nachbesteuert zu werden, ist im Nachgang der Übertragung darauf zu achten, dass die Lohnsumme nicht den vorgegebenen Prozentsatz unterschreitet. Gem. § 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 2 ErbStG entfällt die Lohnsummenregelung für Betriebe, die nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen. Daher könnten zur Vermeidung der Lohnsummenkontrolle kurz vor dem Stichtag Arbeitnehmer entlassen werden, um die Grenze von fünf Beschäftigten nicht zu überschreiten.[62] Dies wird jedoch von der Finanzverwaltung als rechtsmissbräuchlich erachtet, mit der Folge, dass die Beschäftigtenanzahl vor der Arbeitsplatzreduzierung miteinbezogen wird.[63] Zudem sind arbeitsrechtliche Hindernisse und auch unternehmerische Aspekte nicht außer Acht zu lassen, sodass die gezielte Reduzierung der Arbeitnehmeranzahl rein zur Steueroptimierung in vielen Fällen kein geeignetes Instrument darstellt.[64] Die Beschäftigtenanzahl wird nach Köpfen und nicht nach der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit ermittelt.[65] Betriebe könnten daher ihre Teilzeitkräfte durch Vollzeitkräfte ersetzen und so trotz Reduzierung der Mitarbeiteranzahl unter die Freigrenze von fünf ihre Arbeitskraft erhalten.[66] Auch die Beschäftigung von Leiharbeitskräften kommt in Betracht.[67] Bei Betrieben, in denen die Mitarbeiterzahl nicht derart reduziert werden kann, sollte regelmäßig die Lohnsumme kontrolliert werden und ggf. mit Lohnsummenanpassungen wie z.B. durch Sachleistungen sowie Lohnerhöhungen, die das effiziente Lohnniveau übersteigen, versucht werden, eine Nachbesteuerung zu verhindern.[68]

[62] Kowanda, ErbStB 2018, 14, 16.
[63] R E 13a. 4 ErbStR.
[64] Vgl. T/G/J/G/Jülicher, ErbStG, § 13a Rn 56.
[65] So die Auffassung der Finanzverwaltung, R E 13a.4 Abs. 2 S. 4; auch K...

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