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ZErb 10/2025, Neue Grundsätze bei der Auslegung von § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG - zugleich Anmerkung zu BFH, Urt. v. 3.12.2024 - IX R 32/22

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am 24.4.2025 veröffentlichtem Urt. v. 3.12.2024 (Az.: IX R 32/22)[1] entschieden, dass sich nicht nur ausländische Familienstiftungen mit Sitz in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können, sondern auch Familienstiftungen mit Sitz in Drittstaaten. Daneben hat er die Anforderungen an den Nachweis des Entzugs der tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen (§ 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG) des Steuerpflichtigen entschärft. Dieser Beitrag beleuchtet die Grundlagen der Zurechnungsbesteuerung, die bisherigen Grundsätze zur Auslegung von § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG und die infolge des Besprechungsurteils neuen Auslegungsgrundsätze des BFH sowie deren praktische Auswirkungen für die Gestaltungspraxis.

[1] In diesem Heft, s. ZErb 2025, 382; nachfolgend "Besprechungsurteil"; vgl. hierzu auch Weiten, ZErb 2025, 258.

I. Einführung

Neben inländischen Familienstiftungen sind auch ausländische Familienstiftungen ein beliebtes Gestaltungsvehikel in der Nachfolgeplanung.[2] Ziel ist es dabei, das Familienvermögen generationsübergreifend zu erhalten. Um allerdings zu verhindern, dass zum Zweck der Steuervermeidung oder gar Steuerflucht ausländische Familienstiftungen gegründet werden, sieht das deutsche Außensteuergesetz (AStG) die sog. Zurechnungsbesteuerung vor (§ 15 Abs. 1 AStG).[3] Danach werden das Vermögen und die Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung dem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, ersatzweise den unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- bzw. Anfallsberechtigten, ertragsteuerlich zugerechnet (§ 15 Abs. 1 und 2 AStG). Diese Zurechnung der Einkünfte der ausländischen Familienstiftung und deren Besteuerung auf Ebene des Stifters bzw. den Be...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 1 AStG bei Begünstigten einer Familienstiftung  Leitsatz (amtlich) 1. Die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 1 AStG betreffend ausländische Familienstiftungen setzt auch nach der ...

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