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ZErb 10/2010, Rückforderung geschenkter Personengesellsc ... / bb) Bedeutung im Gesellschaftsrecht

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Soweit sich das Fehlverhalten im Bereich des gesellschaftlichen Zusammenwirkens bewegt, ist entscheidend, dass sich das Verhalten des Beschenkten in erster Linie gegen die Persönlichkeitssphäre des Schenkers richtet und hierbei eine "feindliche Gesinnung" offenkundig werden lässt.[9]

Keinesfalls kann ein grober Undank bereits daraus hergeleitet werden, dass der Beschenkte seine Gesellschaftsrechte ausübt[10] und hierfür gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt[11], selbst wenn die Rechtsausübung darauf abzielt, den Schenker aus der Geschäftsführung abzuberufen und aus der Gesellschaft auszuschließen.[12] Zwar lässt sich dies nicht damit begründen, dass der Beschenkte nach der Rechtsprechung[13] kein Gesellschafter minderen Rechts ist.[14] Denn dies gilt nur für die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen; die Rechte aus dem Schenkungsvertrag bleiben davon unberührt.[15] Entscheidend ist vielmehr, dass ein derartiges Verhalten nicht notwendig von einer ethischen Fehleinstellung, einer tadelnswerten Gesinnung und einem Mangel an Dankbarkeit getragen sein muss.

Vor diesem Hintergrund hat der BGH in der Benteler-Entscheidung den Tatbestand des groben Undanks auf der Grundlage folgenden Sachverhalts bejaht: Der Beschenkte habe aus einer feindlichen Gesinnung heraus das Ziel verfolgt, den Schenker aus der Unternehmensleitung zu verdrängen, und dabei verwerfliche Mittel eingesetzt. Er habe nach eigens dazu eingeholter anwaltlicher Beratung eine Strategie ("Gesamtstrategie") entwickelt, mit deren Hilfe der Schenker aus seinem damaligen Amt als Vorstandsvorsitzender der AG habe entfernt und schließlich als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen werden sollen. Verschiedene vom Beschenkten eingeleitete Maßnahmen wie Klagverfahren hätten dazu gedient, den Sch...

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