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ZErb 10/2009, Die Berücksichtigung von Pflegeleistungen gemäß § 2057 a BGB nach der Erbrechtsreform

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Einführung

Es wurde im Juli 2009 im deutschen Bundestag das Gesetz zur Änderung des "Erb- und Verjährungsrechts" verabschiedet. Zu Reformen im Erbrecht führten auch gesellschaftliche Veränderungen und veränderte Wertvorstellungen wie etwa die stärkere Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen.[1] Vor dem Hintergrund, dass seit Jahrzehnten über umfassende Neuerungen im Erbrecht diskutiert und gestritten wird, ruft es in Wissenschaft und Praxis eine gewisse Verwunderung hervor, dass nur punktuelle erbrechtliche Änderungen vorgenommen wurden.[2] Es führte die Reform zu einer Erweiterung der Testierfreiheit des Erblassers, einer Stärkung der Rechte der Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten, einer soweit wie möglichen Anpassung der bisherigen familien- und erbrechtlichen Sonderverjährung an die dreijährige Regelverjährung sowie einer Erweiterung der Berücksichtigung von Pflegeleistungen im privaten Bereich im Erbrecht.[3] Pauschal ausgedrückt will die geplante Erbrechtsreform mit dem letztgenannten Punkt dem Umstand Rechnung tragen, dass wegen der steigenden Lebenserwartungen immer mehr Menschen in der Bundesrepublik Deutschland pflegebedürftig werden. Für 2030 wird von derzeit 2,13 Millionen Pflegebedürftigen ein Anstieg auf 3 Millionen pflegebedürftige Menschen erwartet.[4] Inwieweit Pflegeleistungen im Erbrecht in Zukunft berücksichtigt werden, bildet Gegenstand der Abhandlung.

[1] Deutscher Bundestag, Drucksache 16/13542, siehe: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/135/1613543.pdf (abgerufen am 10. Juli 2009)
[2] Michael Bonefeld – Knut Werner Lange – Manuel Tank, Die geplante Reform des Pflichtteilsrechts, ZErb 2007, S. 300-308. Grundlegend: Karlheinz Muscheler, Die geplanten Änderungen im Erbrecht, Verjährungsrecht und Nachlassverfahrensrecht, ZEV 2008, S. 1...

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