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ZErb 09/2025, Wert der Beschwer bei Abweisung eines Auskunftsanspruchs

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Leitsatz

1. Der Wert eines Auskunftsbegehrens bemisst sich nach einem Bruchteil des mittels der Auskunft durchzusetzenden Leistungsanspruchs und bewegt sich regelmäßig zwischen einem Zehntel und einem Viertel.

2. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist es einer Partei verwehrt, sich auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie eine Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, welche die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

BGH, Beschl. v. 4.6.2025 – IV ZR 111/24

1 Gründe

I.

Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über Schenkungen und sonstige Zuwendungen seiner verstorbenen Mutter (im Weiteren: Erblasserin) und die Entbindung zweier Schweizer Rechtsanwälte von der Schweigepflicht, um nach Auskunftserteilung Ausgleichungsansprüche geltend zu machen. Er und die Beklagten zu 1 und 4 sind Kinder der Erblasserin und testamentarisch zu deren Erben eingesetzt. Die weiteren Beklagten sind Enkelkinder der Erblasserin.

Der Kläger hat behauptet, dass bislang nicht auseinandergesetztes Vermögen der Erblasserin u.a. auf Konten in der Schweiz vorhanden sei. Es gebe erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin den Beklagten bedeutsames Vermögen geschenkt oder sonst zugewendet habe. Daraus leitet der Kläger Ausgleichungsansprüche in ihm unbekannter Höhe her. Er hat beantragt, die Beklagten auf der ersten Stufe zur Auskunft über die ihnen, ihren Abkömmlingen und sonstigen Dritten seit dem Tod des vorverstorbenen Vaters gemachten Schenkungen und sonstigen Zuwendungen der Erblasserin durch Vorlage eines Verzeichnisses n...

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Leitsatz (amtlich) a) Legt der Antragsteller gegen die Abweisung seines Antrags auf Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der ...

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