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ZErb 08/2024, Deutsch-türkische Erbfälle im Überblick / 1. Nachweis der Erbfolge mittels türkischen Erbscheins

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In der Türkei erfolgt der Nachweis der Erfolge durch einen türkischen Erbschein. Praktisch relevant ist dieser Nachweis insbesondere, da nach Art. 37 der türkischen Grundbuchordnung (tGBO)[25] die Vorlage eines türkischen Erbscheins zur Eintragung eines ausländischen Erben ins Grundbuch erforderlich ist.[26]

[25] Tapu Kanunu, KN 2644, RG Nr. 2892 v. 29.12.1932.
[26] Vgl. Kaya, ZEV 2015, 208, 212; s. auch Şanlı/Esen/Ataman-Figanmeşe, a.a.O., S. 418 u. Fn 145.

a. Sachliche Zuständigkeit

Nach Art. 598 des türkischen Zivilgesetzbuchs (tZGB)[27] wird ein Erbschein auf Antrag durch das Friedensgericht (sulh hukuk mahkemesi) oder durch einen Notar erteilt.

Entsprechend bestimmt auch Art. 71/A Buchst. b) der türkischen Notarordnung (tNotO)[28], dass die Erteilung des Erbscheins durch einen Notar erfolgen kann. Dies gilt nach Art. 71/B Abs. 3 tNotO jedoch nicht, wenn die Erbscheinerteilung die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erfordert, die Eintragungen im Personenstandsregister ungenügend sind oder der Erbschein durch einen Ausländer beantragt wird. In diesen Fällen, also insbesondere im Fall eines Erbstreits oder der Beantragung des Erbscheins durch einen deutschen Staatsangehörigen, verbleibt es daher bei der Zuständigkeit des Friedensgerichts.

[27] Türk Medeni Kanunu, KN 4721, RG Nr. 24607 v. 22.11.2001.
[28] Noterlik Kanunu, KN 1512, RG Nr. 14090 v. 5.2.1972.

b. Internationale und örtliche Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit folgt gem. Art. 40 tIPRG der örtlichen Zuständigkeit. Art. 43 tIPRG ist nicht auf das Erbscheinverfahren anwendbar, da dieses nicht auf einen Rechtsstreit gerichtet ist.[29]

Vielmehr fällt die Erteilung eines Erbscheins gem. Art. 382 Abs. 2 Buchst. c) Nr. (6) der türkischen Zivilprozessordnung (tZPO)[30] unter die unterstreitigen Gerichtsangelegenheiten, für die nach Art. 384 Abs. 1 tZPO das Gericht am Wohnsit...

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