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ZErb 06/2022, Die Befreiung des Familienheims nach § 13 ... / IX. Argumentation der Steuerbefreiung auch für zwei Wohnungen

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Die Entscheidung des FG Köln[18] die Steuerbefreiung für zwei Wohnungen zu gewähren, entspricht wohl der sehr engen Auslegung der Steuerbefreiung Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wies schon darauf hin, dass die Steuerbefreiung nur für eine Wohnung in Betracht kommen würde. Die Wohnung im Obergeschoss diente schon immer als Familienheim und damit dem eigentlichen Lebensmittelpunkt des Erblassers, die Wohnung im Erdgeschoss schon immer (nur) als Arbeitszimmer. Weiter wurde vorgetragen, dass diese Wohnung im Erdgeschoss immer der Nutzung durch Gäste der Eltern (Erblasser) diente. Für die Wohnung im Erdgeschoss wurden also die notwendigen Voraussetzungen des Lebensmittelpunkts gar nicht vorgetragen. Aus diesem Grund konnte die Entscheidung nur zu einem abweisenden Ergebnis führen.

Soweit der Sachverhalt – richtig – geschildert dazu führt, dass beide Wohnungen gemeinsam dem Lebensmittelpunkt des Erblassers dienten, sollte die Steuerbefreiung bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung in jedem Fall geltend gemacht werden. Dies gilt in der Regel für zwei miteinander verbundene Wohnungen. Soweit die Wohnungen nicht miteinander verbunden sind, sich aber im gleichen Haus befinden, sieht die Autorin ebenfalls die Chance der Geltendmachung der Steuerbefreiung. Hierfür muss der Sachverhalt sehr detailliert beschrieben werden. Eventuell ist auch anzuraten, dem Mandanten zur Durchsetzung seiner Steuerbefreiung für zwei nicht miteinander verbundene Wohnungen anzuraten, von beiden Wohnungen Fotos zu machen, die den Zustand zu Lebzeiten des Erblassers beschreiben und daher den Lebensmittelpunkt nachweisen können.

[18] FG Köln v. 30.1.2019 – 7 K 1000/17.

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