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ZErb 03/2019, Das Neuregelungsverlangen im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB als Voraussetzung für eine Nutzungsentschädigung

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Leitsatz

Das Neuregelungsverlangen im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB setzt nicht voraus, dass der die Immobilie allein nutzende Miterbe vor die Wahl "Zahlung oder Auszug" gestellt wird. Ausreichend ist, dass der Miterbe von dem oder den anderen Miterben zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft aufgefordert wird.

OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 19 U 83/18

Sachverhalt

Der Kläger und der Beklagte sind Brüder und bilden seit dem Tod der am 14. August 2015 verstorbenen Mutter der Parteien, A… M… V…, zu gleichen Teilen eine Erbengemeinschaft.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten zugunsten der Erbengemeinschaft Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab dem 1. Januar 2016 für die alleinige Nutzung der Wohnung 1. Obergeschoss, H…weg …, … W… (nebst zweier Garagen) sowie ab dem 1. August 2016 für die alleinige Bewirtschaftung und Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen Grundbuch W…, Flurstücknummern … und … .

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 18. April 2018 (2 O 342/17; GA 81 ff).

Die Kläger haben vor dem Landgericht zuletzt beantragt (vgl. LGU 3), den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach A… M… V…, geb. S…, bestehend aus dem Kläger K… G… V… und dem Beklagten M… V…, 22.420,00 EUR zuzüglich Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.740,00 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 13. November 2017 sowie weitere Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 2.680,00 EUR "seit Zustellung dieses Schriftsatzes" zu bezahlen.

Die Beklagte hat vor dem Landgericht beantragt (LGU 5), die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat mit Grundurteil vom 18. April 2018 (2 O 342/17) dem Kläger dem Grunde nach einen Anspruc...

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