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ZErb 02/2010, Verfügung über den Erbteil

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Einführung

Der Erblasser wird häufiger von mehreren Erben als nur von einem beerbt. Bei einer Mehrheit von Erben entsteht eine Erbengemeinschaft. In ihr besitzt jeder Erbe einen Anteil am Nachlass; diesen Anteil nennt das Gesetz Erbteil. Über den Erbteil kann der Erbe verfügen. Die Verfügung über den Erbteil ist in der Praxis von nicht unerheblicher Bedeutung. Sie kann der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, der Besicherung von Krediten, der Verflüssigung der Nachlassbeteiligung schon vor der Auseinandersetzung dienen oder unentgeltliche Zuwendung sein.

I. Grundlagen

1. Einführung

Jeder Miterbe kann über seinen "Anteil an dem Nachlass" (§ 1922 Abs. 2: "Erbteil") verfügen (§ 2033 Abs. 1 S. 1), und zwar ohne Zustimmung der anderen Erben (diese haben kein Widerspruchsrecht). Nach § 1922 Abs. 2 finden auf den Erbteil die sich auf "die Erbschaft" beziehenden Vorschriften Anwendung (vgl. z. B. §§ 1942 ff, 1960, 2371 ff). Der wichtigste Unterschied zwischen Erbschaft und Erbteil findet sich nun aber gerade in § 2033 Abs. 1 S. 1, denn über "die Erbschaft" kann nicht in einem Akt verfügt werden; der Alleinerbe kann stets nur über die einzelnen Nachlassgegenstände verfügen; verkauft er "die Erbschaft" (§§ 2371 ff), so vermag er seine Verkäuferpflicht nur dadurch zu erfüllen, dass er jeden einzelnen Gegenstand der Erbschaft nach den für ihn geltenden Regeln (z. B. §§ 929 ff; 398; 925, 873) einzeln überträgt. Übertragen sämtliche Miterben ihre Erbteile an denselben Dritten, so übertragen sie in der praktischen Konsequenz "die Erbschaft" als Ganze, sodass das Gesetz den Miterben in vollem Umfang dasjenige gewährt, was es dem Alleinerben versagt. Das Verfügungsrecht des Miterben erweist sich auch als Ausnahme im Vergleich der drei Gesamthandsgemeinschaften des BGB: Weder bei der BGB-Gesellschaft (§ 719 Abs. 1) noch b...

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