Der Verleiher hat die Pflicht, grundsätzlich für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu sorgen, da er der Arbeitgeber ist. Große Personaldienstleistungsunternehmen haben deshalb eigene Sicherheitsfachkräfte. Sie gehen zu den Kundenbetrieben und schauen sich u. a. die Arbeitsplätze an. Sie beraten die Unternehmer oder Arbeitsschutzfachkräfte im Betrieb.
Branche Zeitarbeit
Die DGUV Regel 115-801 nennt die Anforderungen an Einsatzbetriebe und Zeitarbeitsunternehmen. Die Broschüre wurde im April 2024 hinsichtlich der rechtlichen Bezüge aktualisiert und im Themenbereich erweitert.
Für die Arbeitsplätze der Zeitarbeitsbeschäftigten muss ebenso wie für Arbeitsplätze der eigenen Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. So lassen sich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festlegen. Über die Umsetzung der personenbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen, wie z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA) oder arbeitsmedizinische Vorsorge stimmen sich Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen ab. Führt das Zeitarbeitsunternehmen die betriebsärztlichen Vorsorgeuntersuchungen durch, muss der Einsatzbetrieb die Informationen zum Arbeitsplatz und zu Gefährdungen dafür zur Verfügung stellen.
Für eine Gefährdungsbeurteilung kann sich der Personaldienstleister z. B. an der Gefährdungsbeurteilung des Entleihers orientieren. Bei einem Termin vor Ort sollten dann die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt bzw. abgeglichen werden. Anschließend sind die Gefährdungen und Maßnahmen zu beurteilen und ggf. Schutzmaßnahmen mit dem Kundenunternehmen abzustimmen.
5.1.1 Umgang mit vorhersehbaren Betriebsstörungen
Bei der Gefährdungsbeurteilung sollte auch der Umgang mit vorhersehbaren Betriebsstörungen und Gefährdungen aus der Störungsbeseitigung, wie z. B. die Behebung eines Materialstaus, berücksichtigt werden. Denn...