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ZAP 24/2020, / 6 Definition von „Cybercrime”

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Den Begriff „Cybercrime” hat die Bundesregierung im Oktober im Rahmen einer Kleinen Anfrage im Bundestag erläutert. Danach umfasst Cybercrime die Straftaten, die sich gegen das Internet, Datennetze, informationstechnische Systeme oder deren Daten richten (Cybercrime im engeren Sinne) oder die mittels dieser Informationstechnik begangen werden (Cybercrime im weiteren Sinne), vgl. BT-Drucks 19/23221.

Wie die Regierung weiter erläuterte, wies die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) im Jahr 2019 für den Bereich Cybercrime im engeren Sinne insgesamt 100.514 Fälle aus. Mehr als drei Viertel aller gemeldeten Straftaten seien als Fälle von Computerbetrug registriert worden. Weitere Delikte, die unter der Cybercrime im engeren Sinne zusammengefasst werden, seien u.a. das Ausspähen/Abfangen von Daten, die Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei der Datenverarbeitung, die Datenveränderung/Computersabotage sowie die missbräuchliche Nutzung von Telekommunikationsdiensten.

Für den Bereich der Cybercrime im weiteren Sinne wurden den Angaben zufolge insgesamt 294.665 Fälle ausgewiesen. Hierunter werden laut Vorlage die Fälle erfasst, bei denen das Internet im Hinblick auf die Tatverwirklichung eine wesentliche Rolle spielt. Auch hier handele es sich im Jahr 2019 in 74,1 % der Fälle um Betrugsdelikte.

Wie die Bundesregierung ferner ausführt, informiert die PKS über die polizeilich bekannt gewordenen Sachverhalte, das sog. Hellfeld. Im Bereich der Cybercrime sei aber generell von einem hohen Dunkelfeld auszugehen. „Die Anzahl der tatsächlich im Cyber-Bereich begangenen Straftaten dürfte weitaus höher liegen”, heißt es in der Antwort weiter.

[Quelle: Bundesregierung]

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