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ZAP 22/2025, Rechtsprechungsübersicht zum Öffentlichen Recht – 1. Halbjahr 2025

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I. Abgabenrecht

1. Straßenausbaubeitrag bei vermehrt zu erwartendem Fahrradverkehr

Bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen hat die Behörde den umlagefähigen Aufwand festzustellen, also denjenigen Aufwand, der auf die Beitragspflichtigen nach Abzug des Gemeindeanteils zu verteilen ist. Für die Einstufung einer Straße bzw. für die Festlegung des besonderen Vorteils der Allgemeinheit vom Straßenausbau ist von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Verkehr zu den vom Straßenausbau bevorteilten Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinführt und von ihnen ausgeht, und welchen Anteil dieser sog. Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken am Gesamtverkehrsaufkommen auf der betreffenden Straße ausmacht. Es kommt entscheidend auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse an.

Nach dem Urteil des OVG Lüneburg v. 21.1.2025 (9 LB 30/21, KStZ 2025, 74) ist eine Einstufung als überwiegend dem Anliegerverkehr dienende öffentliche Einrichtung, die es rechtfertigt, den Anliegern den deutlich größten Teil des beitragsfähigen Aufwands aufzuerlegen, erst dann gerechtfertigt, wenn der Anliegerverkehr den Fremdverkehr spürbar übersteige, was erst bei einem Anteil des Anliegerverkehrs von mehr als 60 % anzunehmen ist. Überwiege der Fremdverkehr deutlich, was bei einem Anteil des Fremdverkehrs von mehr als 60 % anzunehmen sei, liege straßenausbaubeitragsrechtlich regelmäßig eine Durchgangsstraße vor.

Das OVG hebt hervor, dass die Merkmale einer Anliegerstraße, die hauptsächlich für den Zugang oder die Zufahrt zu den an ihr gelegenen Grundstücken bestimmt sei, zwar vor dem Hintergrund eines vermehrt zu erwartenden Fahrradverkehrs zurücktreten können; dies könne aber nur dann der Fall sein, wenn der Radverkehr eine herausgehobene und die Straße beitragsrechtlich insgesamt prägende Bedeutung habe, welche einen vermehrten, nicht im Wesentlichen durch Ziel- und Qu...

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