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ZAP 22/2019, Rechtsprechungsübersicht zum öffentlichen R ... / II. Ausländer- und Asylrecht

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1. Abschiebungsanordnung gegen einen radikal-islamistischen Gefährder

Die Anordnung der Abschiebung eines Gefährders basiert nicht selten auf der behördlichen Argumentation, das Ausmaß der Radikalisierung des Betroffenen lasse es als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass er seiner Überzeugung Taten folgen lassen und im Einklang mit dieser Überzeugung zu jihadistischen, mithin terroristischen Maßnahmen auch im Bundesgebiet greifen werde. Die Unterweisung in einem Ausbildungslager etwa im Umgang mit Schusswaffen oder Sprengvorrichtungen lasse für den Fall einer Rückkehr eine massive Bedrohungslage für die innere Sicherheit besorgen.

Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 58a Abs. 1 S. 1 AufenthG. Danach kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen.

Das BVerwG hebt in seinem Urt. v. 6.2.2019 (1 A 3.18, InfAuslR 2019, 224 ff. = NVwZ-RR 2019, 738 ff.) hervor, dass der Begriff der "terroristischen Gefahr" an die neuartigen Bedrohungen anknüpfe, die sich nach dem 11.9.2001 herausgebildet, in den letzten Jahren zugenommen und sich seither rasch gewandelt hätten.

Das BVerwG betont, dass die Annahme einer terroristischen Gefahr eine unmittelbare räumliche Beziehung zwischen den terroristischen Aktivitäten und der Bundesrepublik Deutschland nicht voraussetze (so auch Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 58a AufenthG Rn 23; a.A. Funke-Kaiser in Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Januar 2019, § 58a AufenthG Rn 19). Terroristische Bedrohungen gefährdeten die Sicherheitsinteressen der Staatengemeinschaft und nicht allein...

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