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ZAP 22/2017, Umsatzsteuer: Teilnahme an Pokerturnieren

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(BFH, Urt. v. 30.8.2017 – XI R 37/14) • Beim Kartenspiel kann umsatzsteuerrechtlich eine entgeltliche sonstige Leistung gegen Entgelt auch in der Bereitschaft bestehen, nach den Spielregeln unter Übernahme eines Wagnisses mit anderen gegen Geld zu spielen. Ein „Berufspokerspieler“ hingegen erbringt keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Zwischen der bloßen Teilnahme am Pokerspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Allerdings ist die Teilnahme an einem Pokerspiel eine im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt. Die vom Veranstalter geleistete Zahlung ist in diesem Fall die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen.

ZAP EN-Nr. 685/2017

ZAP F. 1, S. 1173–1173

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