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ZAP 2/2024, Basiswissen: Der Verein (Teil 3): Die Mitgli ... / IV. Allgemeine Rechte der Mitglieder

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Die allgemeinen Rechte der Mitglieder sind diejenigen, die allen Mitgliedern gleichmäßig zustehen. Sie werden unterteilt in die sog. Organschaftsrechte und die sog. Wertrechte.

Aus dem BGB, der Satzung und aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben sich die Organschaftsrechte. So ist das Recht auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung in § 32 BGB, das sog. Minderheitsrecht auf Einberufung der Mitgliederversammlung in § 37 BGB, geregelt.

Die Satzung kann die allgemeinen Mitgliedsrechte erweitern, schmälern oder auch entziehen. Das Minderheitsrecht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung (§ 37 BGB) kann den Mitgliedern allerdings nicht genommen werden. Grundsätzlich sind alle Mitglieder gleich zu behandeln. Will die Satzung von diesem Grundsatz abweichen und die Mitglieder unterschiedlich behandeln, bedarf es zwingend eines sachlichen Grundes. Die Satzung kann einer bestimmten Gruppe von Mitgliedern, wie z.B. aktiven oder passiven, das Recht auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung gewähren oder entziehen oder besonders gestalten (vgl. KG, Urt. v. 23.11.2007 – 11 U 20/07; zum für Stimmrechtsausschluss von „fördernden” oder „passiven” Mitgliedern LG Braunschweig, Beschl. v. 16.5.2017 – 6 S 66/17, SpuRt 2017, 205). Von der Teilnahme an der Mitgliederversammlung können (fördernde) Mitglieder aber grds. nicht ausgeschlossen werden.

Die Mitglieder haben aber ein Auskunfts-/Informationsrecht. Soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, besteht ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins, wie Geschäftsunterlagen, Buchungen, Verträge und Kassenbücher sowie die Jahresabschlüsse und die Kassenprüfungsberichte (OLG Hamm, Urt. v. 30.7.2014 – 8 U 10/14; LG Mainz, BB 1989, 812 [Einsicht in den Geschäftsbericht eines – wirtschaftlichen – Ver...

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