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KG Berlin Urteil vom 23.11.2007 - 11 U 20/07

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Leitsatz (amtlich)

Zur Feststellung der Wirksamkeit einer Vorstandswahl in einem Verein.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 28.02.2007; Aktenzeichen 23 O 211/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.2.2007 - 23 O 211/06 - verkündete Urteil des LG Berlin teilweise abgeändert:

Das Versäumnisurteil des LG Berlin vom 8.2.2006 - 23 O 211/06 - wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten seit dem 2.3.2005 nicht mehr Vorstände des Unterbezirks L. des Klägers sind.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger das Vereinshaus des Unterbezirks L. des Klägers in der G., Berlin, nebst allen Schlüsseln herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger vorab die durch die Säumnis im Termin vor dem LG Berlin vom 8.11.2006 entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten (beider Rechtszüge) haben der Kläger zu 20 % und die Beklagten zu 80 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(Auf die Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.)

Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 1. (Feststellungsantrag) und zu Ziff. 2. Buchst. a) [Herausgabeantrag] des Schriftsatzes vom 30.7.2007 zulässig und begründet. Der im Übrigen - nach teilweiser Rücknahme - noch verbliebene Herausgabeantrag zu Ziff. 2 Buchst. c) des vorbezeichneten Schriftsatzes ist unzulässig.

I.1. Der Antrag (zu Ziff. 1.) festzustellen, dass die Beklagten seit dem 2.3.2005 nicht mehr Vorstände des Unterbezirks L des Klägers sind, ist zulässig. Insofern kann es ...

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