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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / VIII. Ausschluss des Umgangsrechts

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Das Umgangsrecht kann nur eingeschränkt werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB). Im Hinblick auf die Bedeutung des elterlichen Grundrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG ist eine Versagung des Umgangs nur dann zulässig, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und dem durch andere Maßnahmen zur Regelung des Umgangs nicht wirksam begegnet werden kann (BVerfG FamRZ 2006, 1005; 2007, 105; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1730).

 

Hinweis:

Zu prüfen ist immer, ob zur Vermeidung eines gänzlichen Ausschlusses nicht ein begleiteter Umgang in Betracht kommt (OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1730; OLG Hamm FamFR 2011, 474 unter Hinweis auf BVerfG FamRZ 2010, 1622) und andere Regelungen, die weniger stark in das Grundrecht eingreifen, nicht möglich sind (OLG Celle FamRZ 2008, 1369; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1684 Rn 36).

Der Bedeutung des Elternrechts und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann regelmäßig dadurch Rechnung getragen werden, dass die Zeit des Umgangsausschlusses zeitlich begrenzt wird. Dies scheidet aus, wenn schon die zeitliche Begrenzung und die in Aussicht gestellte Überprüfung des Ausschlusses eine das Kindeswohl gefährdende Belastung für das Kind darstellt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Kind den Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit begehrt und einen Reifegrad erreicht hat, dass sein Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 S. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einer Missachtung dieses Willens entgegen steht (KG ZKJ 2015, 235).

Ein Ausschluss auf längere Zeit kann nur erfolgen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB; EuGHMR FamRZ 2004, 1456; FamRZ 2001, 341; BVerfG FamRZ 2005, 1057; FamRZ 2004, 1166; OLG Köln FamRZ 2009, 1422; KG FamRZ 2002, 1163; OLG Saarbrücken FamRZ 2002, 369; OLG Dü...

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