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ZAP 20/2022, Vorweggenommene Erbfolge – Steuerungsinstru ... / 2. Pflichtteilsverzicht

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Ein o.g. Pflichtteilsentziehungsgrund wird nur in den wenigsten Fällen vorliegen. Der vermeintlich sicherste Weg zur Vermeidung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen ist der Abschluss eines Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsvertrages. Gemäß § 2346 Abs. 1 BGB können Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. Der Verzicht kann im Vertrag auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden (§ 2346 Abs. 2 BGB). Soweit von den Parteien ein anderes nicht vereinbart worden ist, umfasst u.a. der Pflichtteilsverzicht auch den Pflichtteilsrestanspruch gem. § 2305 BGB sowie den Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. der §§ 2325 ff. BGB.

Der Vertrag unterliegt der Formvorschrift der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB). Der Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ist vom Erblasser höchstpersönlich abzuschließen (§ 2347 Abs. 2 S. 1 BGB).

 

Hinweis:

Der Pflichtteilsverzichtsvertrag wird in der Praxis häufig im Zusammenhang mit lebzeitigen Grundstücksübertragungen oder anderweitigen Schenkungen unterzeichnet. Sowohl der Übertragende/Erblasser als auch der beurkundete Notar hat beim Abschluss des Pflichtteilsverzichtsvertrags darauf zu achten, dass der Übertragende nicht von einem vollmachtlosen Vertreter vertreten wird. Eine nachträgliche Genehmigung des Übertragenden ersetzt nicht das Erfordernis des persönlichen Vertragsschlusses, vgl. OLG Düsseldorf: „Die Genehmigungserklärung des Beteiligten zu 1) kann auch nicht als Erklärung der Annahme eines vom Beteiligten zu 2) abgegebenen Angebots auf Abschluss eines Verzichtsvertrages und somit als eigene Vertragserklärung gewertet werden” (...

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