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ZAP 20/2022, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum ... / 7. Befreiung vom Rundfunkgebührenbeitrag bei verdeckter Armut

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Nach § 4 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBeitrStV) sind Bezieher bestimmter Sozialleistungen von der Verpflichtung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags befreit. Nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBeitrStV muss von der Rundfunkbeitragsgebührenpflicht außerdem in besonderen Härtefällen aufgrund gesonderten Antrags befreit werden. Von einem solchen Härtefall wird in § 4 Abs. 6 RBeitrStV ausgegangen, wenn der Bedarf bei den Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 RBeitrStV durch Einkommen des Beitragspflichtigen zwar gedeckt ist, das den Bedarf übersteigende Einkommen aber weniger als der Rundfunkbeitrag beträgt. Ob zusätzlich Menschen bei verdeckter Armut – diese beziehen zwar keine Transferleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII, ihr Einkommen beträgt aber weniger als der nach diesen Gesetzen maßgebliche Bedarf – vom Rundfunkbeitrag zu befreien sind, hatte das BVerfG in seinem Beschl. v. 19.1.2022 – 1 BvR 1098/18 – zu klären.

Die alleinerziehende Beschwerdeführerin war zunächst wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bzw. von Arbeitslosengeld II von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Nach Wiederaufnahme des Studiums im Jahr 2013 erhielt sie von der Darlehenskasse der Studentenwerke im Land Nordrhein-Westfalen e.V. einen Studienkredit. Außerdem bezog sie Wohngeld und für ihren minderjährigen Sohn Unterhalt. Die ihr zur Verfügung stehenden Mittel betrugen dennoch nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge und der Miete weniger als der Regelsatz nach dem SGB II und dem SGB XII. Nach Auslaufen des Studienkredits erhielt sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen Vorliegens einer besonderen Härte nach § 7 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 27 Abs. 4 S. 1 SGB III i.d. bis zum 31.7.2016 gültigen Fassung und wurde seitdem wieder von den Rundfu...

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