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ZAP 20/2018, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum ... / 2. Berufliche Weiterbildung: Arbeitslosengeld/Verfügbarkeit

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nach näherer Maßgabe von § 81 SGB III bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme von Weiterbildungskosten gefördert werden. Während der Anspruch auf Arbeitslosengeld u.a. Verfügbarkeit voraussetzt (die Betreffenden müssen den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), besteht abweichend hiervon ein Anspruch auf Arbeitslosengeld auch dann, wenn die Voraussetzungen hierfür allein wegen einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt werden, § 144 Abs. 1 SGB III.

Durch Urteil vom 3.5.2018 hat das BSG entschieden, auch in dem Zeitraum vom Unterrichtsende bis zum Abschluss der Prüfung könne ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, und gab insoweit der Revision der Klägerin statt (Az. B 11 AL 6/16 R). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte der Klägerin Leistungen für die Weiterbildungsmaßnahme mit der Bezeichnung "zertifizierte Projektmanagerin" bewilligt, die ausdrücklich mit einer Abschlussprüfung verbunden war. Die Fiktion des § 81 Abs. 1 S. 2 SGB III, nach der als Weiterbildung die Zeit vom ersten bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen gilt, enthält keine Regelung zur Einschränkung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Die Vorschrift ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass jedenfalls der Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tag der Unterrichtsveranstaltungen einheitlich als Weiterbildung anzusehen ist, soweit die Maßnahme nicht vorzeitig beendet wurde. Bei generalisierender Betrachtungsweise ist vorauszusetzen, dass der Lehrgang und die abschließende Prüfung im Sinne einer einheitlichen geförderten Bildungsmaßnahme anzusehen sind und die Prüfung in zeitlichem und organisatorischem ...

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