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ZAP 18/2018, Beweisrechtliche Interventionsmöglichkeiten ... / 2. Umgang mit gerichtlichen Gutachten

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a) Grundsatz: "sorgfältige und kritische Würdigung" von Gutachten

Eine mittlerweile ältere Untersuchung von 1982, die allerdings auf Fallmaterial aus dem Jahre 1971 zurückgegriffen hat, ergab, dass in strittigen Fällen, in denen nur ein Zeuge zur Verfügung steht, das Gericht diesem einzigen Zeugen in 96,7 % der Fälle folgt (vgl. Bürkle, Richterliche Alltagstheorien im Bereich des Zivilrechts, 1984, S. 169). Reinecke hat dies – in einem viel beachteten Aufsatz zur Krise der Beweiswürdigung im Zivilprozess – dazu gebracht, von der Existenz einer geheimen Beweiswürdigungsregel zu berichten, die angeblich besagt, einem Zeugen sei grundsätzlich zu glauben, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte dagegen sprächen (vgl. Reinecke MDR 1986, 630 ff.).

 

Hinweis:

Losgelöst von aktuelleren Zahlen, die nicht bekannt sind, ist in der Praxis immer noch eine Leichtgläubigkeit gegenüber Zeugenaussagen zu beobachten. Vermutlich kann man – jedenfalls bei neutralen Zeugen – in der Praxis regelmäßig nicht anders verfahren, als die Glaubhaftigkeit der Aussage (lediglich) auf ihre Widerspruchsfreiheit zurückzuführen (vgl. Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 2015, Kap. 31 Rn 71), was dogmatisch eine Beweismaßreduktion bedeuten müsste (vgl. Schweizer, Beweiswürdigung und Beweismaß, S. 482 ff.).

Anders sollte dies im Umgang mit gerichtlichen Gutachten sein. Auch hier ergibt eine ältere Untersuchung (ebenfalls von 1982), dass Gerichte Gutachten überwiegend frei von gravierenden Fehlern erachten (96 %) und diesen i.d.R. folgen (vgl. Pieper/Breunung/Stahlmann, Sachverständige im Zivilprozess, S. 258). Das dürfte immer noch gelten. Denn wenn ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, entscheidet dessen Ergebnis fast ausnahmslos den Prozess (vgl. Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Aufl. 2016, § 35 Rn 275 m.w.N.).

Diese These wird von Praktikern untermauert: "Auch...

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