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ZAP 17/2015, Das Tarifeinheitsgesetz / I. Einleitung

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Bis zu der Aufgabe der Rechtsprechung durch das BAG im Jahr 2010 (BAG, Urt. v. 7.7.2010 – 4 AZR 549/08, NZA 2010, 1068) galt über Jahrzehnte im Arbeitsrecht der Grundsatz "ein Betrieb – ein Tarif" (vgl. BAG, Urt. v. 29.3.1957 – 1 AZR 208/55, AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tairfkonkurrenz). Mit diesem Prinzip der Tarifeinheit stellte die Rechtsprechung sicher, dass bei Kollisionen zweier oder mehrerer Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften grundsätzlich allein der speziellere Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände am besten gerecht wurde, zur Anwendung kam. Damit sollten rechtssichere und klare Verhältnisse in einem Betrieb geschaffen und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, die sich aus der Anwendung mehrerer Tarifverträge innerhalb eines Betriebs ergeben können.

Den Grundsatz der Tarifeinheit gab das BAG sodann in seiner Entscheidung vom 7.7.2010 (4 AZR 549/08, ZIP 2010, 1618 = NZA 2010, 1068) für den Fall der Tarifpluralität auf. Als Begründung führte es an, dass der Grundsatz weder auf eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsgrundlage noch auf übergeordnete Prinzipien der Rechtssicherheit oder der Rechtsklarheit gestützt werden könne und einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG darstelle.

In der Konsequenz dieser Rechtsprechungsänderung konnten nachfolgend in einem Betrieb für dieselbe Beschäftigungsgruppe verschiedene Tarifverträge parallel nebeneinander, also gleichzeitig zur Anwendung kommen, was vor allem Berufs- oder Spartengewerkschaften, die einzelne Berufsgruppen vertreten, im Zuge von Neugründungen oder auch zunehmender und verstärkter Betätigung bereits bestehender Gewerkschaften stärkte. Zu nennen sind beispielsweise:

  • die Gewerkschaft der ...

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