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ZAP 12/2020, Pflichtverteidiger: Sicherungsverteidiger

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(OLG Celle, Beschl. v. 11.5.2020 – 5 StS 1/20) • § 144 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens wenn auch nicht unerlässlich, so jedoch notwendig sein muss. Dessen unbestimmter Rechtsbegriff "Umfang oder Schwierigkeit" des Verfahrens ist enger auszulegen als der "der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" in § 140 Abs. 2 StPO; liegt der Grund für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers in der voraussichtlich langen Dauer der Hauptverhandlung und damit einhergehend in einer eventuellen Verhinderung des Verteidigers, muss diese Verhinderung nicht lediglich möglich sein, erforderlich ist vielmehr i.S.e. konkreten Gefahr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dahingehend besteht, dass sich die Gefahr in absehbarer Zeit auch verwirklicht.

ZAP EN-Nr. 306/2020

ZAP F. 1, S. 623–624

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OLG Celle 5 StS 1/20
OLG Celle 5 StS 1/20

  Entscheidungsstichwort (Thema) Beiordnung eines zweiten Verteidigers wegen voraussichtlich langer Verfahrensdauer  Leitsatz (amtlich) 1. § 144 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers zur Sicherung der zügigen ...

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