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ZAP 1/2024, Basiswissen: Das Sozialgerichtsverfahren – T ... / IX. Aufschiebende Wirkung und einstweiliger Rechtschutz (Überblick)

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1. Anfechtungssachen, aufschiebende Wirkung

§ 86a Abs. 1 statuiert den Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Dies gilt nach S. 2 der Norm auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden VAen sowie bei VAen mit Drittwirkungen. Nach ihrem klaren Wortlaut gilt die Vorschrift nur für Anfechtungsbegehren, also nicht für Widersprüche und Klagen, mit denen vom Leistungsträger der Erlass eines VA, oder ein sonstiges Tun und Unterlassen begehrt wird (sog. Vornahmesachen); in diesen Fällen kommt vorläufiger Rechtsschutz nur durch eine einstweilige Anordnung in Betracht (§ 86b Abs. 2). Eine ausführliche Darstellung mit Beispielen und Mustern findet sich bei Krodel/Cantzler, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 5. Aufl. 2022.

Von dem vorgenannten Grundsatz des § 86a Abs. 1 abweichend sehen § 86a Abs. 2 und Abs. 4 S. 1 Fallgestaltungen vor, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt. § 86a Abs. 2 erfasst insb.:

  • Entscheidungen über Versicherungs- und Beitragspflichten, die Anforderung von Beiträgen, Umlagen (Nr. 1),
  • Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrecht und der Bundesagentur für Arbeit bei VA, die eine laufende Leistungen entziehen oder herabsetzen (Nr. 2),
  • für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei VA, die eine laufende Leistungen herabsetzen oder entziehen (Nr. 3),
  • in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen (Nr. 4), s. hierzu HdB-SGG/Groth, Kap. V Rn 20 ff.

Zum vorläufigen Rechtsschutz in Fällen der Existenzsicherung im SGB II – dort dann, wenn die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II während des Bewilligungszeitraums vollständig oder teilweise aufgehoben wird, Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 39 Nr. 1 SGB II grds. keine aufschiebende Wirkung – s. HdB-SGG/Groth, Kap. V Rn 34a–c.

Gleichwohl ist es möglich, auch dann, wenn au...

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