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ZAP 11/2018, Prospekthaftung: Beurteilung der Fehlerhaftigkeit von Kapitalmarktinformationen

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(BGH, Beschl. v. 9.1.2018 – II ZB 14/16) • Wird ein Prospekt zur Aufklärung eines Anlegers für seine Beitrittsentscheidung verwendet, muss er nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Er muss über alle Aspekte, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insb. über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklären. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr das Gesamtbild, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt. In einem Musterverfahren tritt der Vorlagebeschluss an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift, so dass die dort aufgenommenen Feststellungsziele die zu treffenden Feststellungen hinsichtlich der Unrichtigkeit des Prospekts ebenso bestimmt bezeichnen müssen. Sofern einem OLG ein zu unbestimmt formuliertes Feststellungsziel gem. § 6 Abs. 1 S. 1 KapMuG vom LG zur Entscheidung vorgelegt wird, hat es dieses – nach erfolglos erteiltem Hinweis – ohne Sachentscheidung als unzulässig zurückzuweisen.

ZAP EN-Nr. 310/2018

ZAP F. 1, S. 551–551

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  Leitsatz (amtlich) Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbesondere" aufgrund von im Folgenden wiedergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden nicht wiedergegebenen ...

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