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ZAP 10/2021, Ausgewählte Rechtsprechung des Bundesverwal ... / 1. Zur Vereinbarkeit der Verbindung einer Asylantragsablehnung als einfach bzw. offensichtlich unbegründet mit einer Abschiebungsandrohung

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In zwei Urteilen vom 20.2.2020 befasst sich das BVerwG mit den Folgerungen der „Gnandi”-Entscheidung des EuGH (InfAuslR 2018, 428 ff.) für die Verbindung einer Asylablehnung als einfach (1 C 1.19, BVerwGE 167, 366 ff. = InfAuslR 2020, 297 ff.) bzw. offensichtlich unbegründet (1 C 19.19, BVerwGE 167, 383 ff. = InfAuslR 2020, 291 ff.) mit einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung. Der EuGH hatte entschieden, dass die Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) i.V.m. der Richtlinie 2005/85/EG (sog. Asylverfahrensrichtlinie; neugefasst durch Richtlinie 2013/32/EU) im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 18, 19 Abs. 2 und Art. 47 GRC) dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ablehnung des Schutzantrags nicht schlechthin entgegenstehe. Der betreffende Mitgliedstaat müsse aber gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2003/9/EG (sog. Aufnahmerichtlinie; neugefasst durch Richtlinie 2013/33/EU) kommen könne und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen könne; auch müsse sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht zwecks Abschiebung in Haft genommen werde. Aus dem Gebot, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen seien, folge insb., dass die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginne, solange der Betroffene ein Bleiberecht habe.

Nach dem Urteil des BVerwG im Verfahren 1 C 1.19 ist der gleichzeitige Erlass einer einfachen Asylablehnung und einer Abschiebungsandrohung ...

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