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ZAP 10/2020, Strafrechtlich relevantes Verhalten von Mietern und Vermietern sowie mögliche mietrechtliche Konsequenzen

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Zusammenfassung

Das Mietverhältnis als Dauerschuldverhältnis birgt bisweilen erhebliches Konfliktpotenzial. Dabei kann das Verhalten beider Parteien durchaus die Grenze zur strafrechtlichen Relevanz überschreiten. Der vorliegende Beitrag stellt die insoweit praktisch bedeutsamsten Straftatbestände dar und geht auf die aktuelle Rechtsprechung zu ihren möglichen mietrechtlichen Auswirkungen ein.

I. Mieterseits begangene Straftaten

1. Außerordentliche fristlose Kündigung als Folge

a) Ehrverletzungsdelikte

Die Ehrverletzungsdelikte – praktisch am bedeutsamsten sind insoweit die Beleidigung, § 185 StGB, die üble Nachrede, § 186 StGB, und die Verleumdung, § 187 StGB – schützen primär die persönliche Ehre. Es handelt sich grds., wie sich aus § 194 Abs. 1 S. 1 StGB ergibt, um absolute Strafantragsdelikte, wobei insb. die dreimonatige Frist des § 77b Abs. 1 StGB beachtet werden muss. Zudem sind die Ehrverletzungsdelikte nach § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO Privatklagedelikte. Die Staatsanwaltschaft wird sie daher nur verfolgen, wenn daran ein öffentliches Interesse i.S.d. § 376 StPO besteht, und den Verletzten andernfalls auf den Privatklageweg verweisen.

§ 185 StGB erfasst die Beleidigung eines anderen, d.h. die Kundgabe einer Miss-, Nicht- oder Geringachtung seiner persönlichen Ehre (Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, § 185 Rn 2). Diese kann erfolgen durch die Äußerung von Werturteilen gegenüber dem Verletzten oder gegenüber Dritten sowie durch die Äußerung einer ehrenrührigen, unwahren Tatsache gegenüber dem Verletzten (Lackner/Kühl/Kühl, § 185 Rn 2). Werturteile sind rein subjektive Meinungen und Einschätzungen (z.B. "Arschloch", Zeigen des Mittelfingers), während Tatsachen Ereignisse, Vorgänge oder Zustände sind, die als wahr oder unwahr bewiesen werden können (z.B. "Du bist ein Betrüger!"), wobei der Übergang oft fließend ist (Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, § 186 Rn 3 f.). Die Äußerung muss nicht ...

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Leitsatz (amtlich) a) Ein Mieter überschreitet die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs und verstößt gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht (§§ 535, 538, 241 Abs. 2 BGB), wenn er in der angemieteten Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt. ...

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