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Zahlstellenverfahren (Versorgungsbezüge) / 2.2 Meldetatbestände

Michael Schulz
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Einzelheiten zu den von der Zahlstelle vorzunehmenden Meldungen regeln die Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren und die dazugehörende Verfahrensbeschreibung. Daraus ergeben sich folgende Meldetatbestände für die Zahlstellen:

  • Bewilligung/Beginn des Versorgungsbezugs
  • Änderung des laufenden Versorgungsbezugs
  • Ende des laufenden Versorgungsbezugs
  • Vorabbescheinigung (optionales Verfahren)

2.2.1 Bewilligung/Beginn des Versorgungsbezugs

Bewilligung/Beginn steht für den erstmaligen Zeitpunkt oder die Wiederaufnahme der Zahlung eines laufenden Versorgungsbezugs nach vorherigem Wegfall.

Ferner ergibt sich diese Meldeverpflichtung bei einem sog. "Schlüsselwechsel". Jede Meldung beinhaltet eine Schlüsselkombination, die u. a. die Zahlstellennummer und das Aktenzeichen des Versorgungsbezugs bei der Zahlstelle beinhaltet. Ändern sich durch entsprechende Vorgänge oder Umstellungen ein oder mehrere Schlüsselteile der Zahlstelle, kann dies nur durch ein Meldepaar "Ende" und "Bewilligung/Beginn" übermittelt werden.

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind ungeachtet der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in unbegrenzter Höhe zu melden, damit die Krankenkassen die Anwendung des Freibetrags prüfen und feststellen können.

Bei Bewilligung/Beginn einer Kapitalleistung oder der Kapitalisierung eines laufenden Versorgungsbezugs müssen der Zeitpunkt der Auszahlung, der Beginn und das Ende des Zeitraums sowie die Höhe der Kapitalleistung gemeldet werden.

2.2.2 Änderung des laufenden Versorgungsbezugs

Bei laufenden Beitragszahlungen aus Versorgungsbezügen sind nur Veränderungen zu melden. Als Veränderung gilt jede Änderung des Zahlbetrags, auch soweit sich die Änderung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht.

Überschreitet der monatliche Versorgungsbezug die Beitragsbemessungsgrenze, ist i. d. R. zum Januar eines jeden Jahres eine Änderungsmeldung erforderlich, ...

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