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Z / 13 Zeuge, Vernehmung, Entlassung [Rdn 4264]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Rdn 4265

1. Nach § 248 S. 1 dürfen vernommene Zeugen sich nicht eigenmächtig von der Gerichtsstelle, d.h. von dem Ort, an dem das Gericht tagt, entfernen. Sie benötigen dafür die Genehmigung des Vorsitzenden, der vorher StA und Angeklagten hören muss (§ 248 S. 2). Will ein Zeuge sich ohne Entlassung bzw. Genehmigung entfernen, kann er zwangsweise festgehalten werden; § 231 Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 8.5.2024 – 12 Qs 1/24).

 

☆ Nach § 248 S. 1 gilt das auch für SV . Die nachstehenden Ausführungen gelten daher für SV entsprechend (zur Vernehmung des SV → Vernehmung Sachverständiger , Teil V Rdn 3819 ).auch für SV. Die nachstehenden Ausführungen gelten daher für SV entsprechend (zur Vernehmung des SV → Vernehmung Sachverständiger, Teil V Rdn 3819).

 

Rdn 4266

2. Die endgültige Entlassung von Zeugen (und SV) ist – im Gegensatz zu der nur vorübergehenden Beurlaubung – eine Maßnahme der → Verhandlungsleitung, Teil V Rdn 3502, des Vorsitzenden. Sie wird im Hinblick auf das → Fragerecht des Angeklagten, Teil F Rdn 1939, erst in Betracht kommen, wenn die Vernehmung des Zeugen abgeschlossen ist. Jedenfalls kann die Schließung des Dienstgebäudes nicht zum Anlass genommen werden, einen Zeugen vorzeitig zu entlassen und weitere Fragen von der Stellung von Beweisanträgen abhängig zu machen (BGH NStZ 2007, 281).

 

☆ Gegen die endgültige Entlassung kann nach § 238 Abs. 2 vorgegangen und ein Gerichtsbeschluss beantragt werden.§ 238 Abs. 2 vorgegangen und ein Gerichtsbeschluss beantragt werden.

 

Rdn 4267

3. Die Verletzung des § 248 kann der Verteidiger grds. mit der Revision geltend machen (KK/Diemer, § 248 Rn 4 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 248 Rn 4; BGH StV 1985, 355; OLG Stuttgart NStZ 1994, 600; str., s. LR-Becker, § 248 Rn 13). Das gilt jedenfalls dann, we...

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1 Fesselung des Angeklagten [Rdn 1912]  Rdn 1913 Literaturhinweise: Esser, Fesselung in der Hauptverhandlung Zugleich Anmerkung zu OLG Naumburg, Beschl. v. 24.6.2019 – 1 Ws (s) 213/19, StraFo 2020, 188 D. Herrmann, Zur Reform des Rechts der ...

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