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V / 37 Vernehmung Sachverständiger [Rdn 3819]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Für den Angeklagten kann die Vernehmung eines oder mehrerer SV von größerer Bedeutung sein als eine Zeugenvernehmung.
2. Der SV ist nur Gehilfe des Gerichts, dessen nicht ausreichende Sachkunde er ergänzen oder ersetzen soll.
3. Eine ordnungsgemäße Vernehmung des SV setzt voraus, dass der Verteidiger sich selbst ausreichend sachkundig gemacht hat, um ein Fachgespräch führen zu können.
4. Nach § 247a Abs. 2 ist die Videovernehmung eines SV in der HV zulässig.
5. Der Verteidiger muss darauf achten, dass der SV nicht dadurch Zeuge wird, dass er sog. Zusatztatsachen in die HV einführt. Das ist nur zulässig, wenn er auch als Zeuge vernommen wird. Wird der SV als Zeuge vernommen, darf er nicht versteckt ein Gutachten erstatten.
 

Rdn 3820

 

Literaturhinweise:

Tsambikakis, Technik der Befragung von Sachverständigen, MAH § 81

s.a. die Hinw. bei → Sachverständigenbeweis, Teil S Rdn 2965

 

Rdn 3821

1. Für den Angeklagten kann die Vernehmung eines oder mehrerer SV von größerer Bedeutung sein als eine Zeugenvernehmung. Denn häufig verfügt das Gericht nicht über die notwendige, insbesondere medizinische, Sachkunde, um bestimmte (Fach-)Fragen zu entscheiden. Dazu werden dann SV gehört, deren Sachkunde häufig faktisch das Strafverfahren entscheiden. Deshalb muss der Verteidiger auf eine ordnungsgemäße Vernehmung des SV durch das Gericht und auch durch ihn selbst achten, was eine schwierige, jedoch besonders wichtige Aufgabe der Verteidigung ist. Dem Angeklagten steht i.Ü. auch hinsichtlich der SV das sog. Recht auf konfrontative Befragung zu (OLG Düsseldorf zfs 2008, 704; weit. Nachw. bei → Fragerecht des Angeklagten, Teil F Rdn 1939).

 

☆ Für die kommissarische und die erneute Vernehmung eines SV gelten die Ausführungen bei → Zeuge , kommissarische Vernehmung , ...

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Obergutachter  Rdn 2437 Das Wichtigste in Kürze: 1. Nicht ausreichende Sachkunde des SV wird i.d.R. für den Verteidiger Anlass sein, sich Gedanken über einen Antrag auf Ladung/Beauftragung eines weiteren SV zu machen. ...

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