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Wohngeld

Björn Kazda
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Zusammenfassung

 
Begriff

Wohngeld ist eine Leistung zur Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird auf Antrag gezahlt.

Die Leistung wird entweder als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss bewilligt. Der Mietzuschuss wird an Personen gezahlt, die Wohnraum gemietet haben und diesen selbst nutzen. Ein Lastenzuschuss wird an Personen gezahlt, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum haben. Der Zuschuss wird nur dann gewährt, wenn konkrete Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich für die Höhe des Wohngeldes ist die Miete bzw. Belastung, die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sowie die Höhe des Jahreseinkommens.

Mit dem "Wohngeld-Plus-Gesetz" wurde das Wohngeld zum 1.1.2023 deutlich erhöht und die Anzahl der Anspruchsberechtigten mehr als verdoppelt. Neben einer Veränderung der Berechnungsformel, die zu höherem Wohngeld führt, wurde zudem eine Heizkosten- sowie eine Klimakomponente eingeführt. Zum 1.1.2025 wurde das Wohngeld durch die Wohngeld-Fortschreibungsverordnung fortgeschrieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen zum Wohngeld befinden sich im Wohngeldgesetz (WoGG).

1 Antrag

Wohngeld wird nur auf Antrag und für einen Bewilligungszeitraum von in der Regel 12 Monaten erbracht. Im Anschluss daran ist ein erneuter Antrag erforderlich.

Die Ausführung des WoGG ist Ländersache. Wohngeldanträge sind deshalb bei den zuständigen Kommunalverwaltungen (= Wohngeldbehörden) zu stellen. Folgende Unterlagen müssen dem Antrag auf Wohngeld beigefügt werden:

  • Einkommensnachweise,
  • Kopie des Mietvertrags,
  • Kopie der letzten Mietzahlung bzw. der Belege zu Aufwendungen beim Lastenzuschuss,
  • Kopie der Mieterhöhungserklärung (sofern vorhanden).

Die Wohngeldbehörde entscheidet über den Antrag durch Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ...

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