Die am häufigsten verwendete Unterscheidung erfolgt danach, wie die Person des Berechtigten ermittelt wird. Hierbei wird zwischen Inhaberpapieren, Orderpapieren und Rekta- oder Namenspapieren differenziert.
1.2.1 Inhaberpapiere – Vorleger als Berechtigter
Inhaberpapiere sind Wertpapiere, bei denen Berechtigter der Vorleger ist. Die Übertragung erfolgt durch Einigung und Übergabe der Urkunde. Beispiele sind:
- Inhaberaktie,
- Inhaberschuldverschreibung,
- Inhaberscheck.
Ferner die technischen Inhaberpapiere, nämlich:
1.2.2 Orderpapiere – Genannter als Berechtigter
Ein Orderpapier liegt vor, wenn der Aussteller die Leistung einer bestimmten Person oder derjenigen anderen Person verspricht, die durch die "Order" der namentlich genannten Person als Rechtsinhaber ausgewiesen wird.
Orderpapiere sind folglich Wertpapiere, bei denen Berechtigter der darauf Genannte oder derjenige ist, den dieser als neuen Berechtigten (= Indossataren) bezeichnet. Die Übertragung erfolgt durch Einigung, Indossament (= Übertragungsvermerk meist auf der Rückseite des Orderpapiers) und Übergabe.
Beispiele sind:
- die geborenen Orderpapiere: Orderscheck, Wechsel, Interimsschein und Namensaktie,
- die gekorenen Orderpapiere: (Transport-)Versicherungspolice, (Order-)Lagerschein, Ladeschein, Konnossement, kaufmännische Anweisung und der kaufmännische Verpflichtungsschein, sofern sie mit der positiven Orderklausel versehen sind. Fehlt die positive Orderklausel, handelt es sich um Rektapapie...