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Wehrübung / 7 Sonstige Regelungen

Dr. Andreas Schubert
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Ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Fall des Erholungsurlaubs.[1] Kein Anspruch besteht jedoch auf Zahlung besonderer, urlaubsbezogener Leistungen wie ein vom Arbeitgeber zusätzlich zum Urlaubsentgelt gewährtes "Urlaubsgeld". Auf Antrag erstattet der Bund dem Arbeitgeber das zu zahlende Nettoentgelt[2] für den Zeitraum ab dem 15. Tag der Wehrübung bis zum 30. Tag. Der Antrag muss bis spätestens 2 Monate nach Beginn der Wehrübung gestellt werden.[3] In diesem Zusammenhang spielt die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers eine wichtige Rolle – ggf. könnte eine Unterlassung rechtzeitiger Mitteilung Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers begründen.

Der Arbeitnehmer eines privaten Arbeitgebers erhält auf Antrag[4] Leistungen zur Unterhaltssicherung nach §§ 5 ff. USG, insbesondere eine Verdienstausfallentschädigung. Dem Beschäftigten wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts ersetzt.[5] Die Kappungsgrenze je Tag der Dienstleistung liegt gemäß § 5 Abs. 3 USG bei 301 EUR. Wahlweise kann der Beschäftigte gemäß § 8 USG einen Tagessatz nach Anlage 1 USG[6] verlangen. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach Dienstgrad und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder, die Tagessätze liegen zwischen ca. 65 EUR und 180 EUR. Eine im Kalendermonat vor der Einberufung bestehende Arbeitslosigkeit steht einer Verdienstausfallentschädigung nicht entgegen.[7]

Auch während der durch die Wehrübung begründeten Abwesenheit des Arbeitnehmers entstehen Urlaubsansprüche. Im Gegenzug kann der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche für jeden vollen Monat der Wehrübung anteilig um 1/12 kürzen.[8] Bevor der Arbeitnehmer seine Wehrübung antritt, kann er noch seinen derzeitigen Urlaub verlan...

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