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Wehrdienst / 7 Kostenerstattung für Arbeitgeber

Dr. Andreas Schubert
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Um die Attraktivität insbesondere des freiwilligen Wehrdienstes zu steigern, können dem Arbeitgeber entstehende Mehraufwendungen und Kosten wie folgt erstattet werden:

  • Mehrkosten für die vorübergehende Beschäftigung von 2 Personen am gleichen Arbeitsplatz[1] können übernommen werden, damit die dem Arbeitgeber durch eine vorzeitige Beendigung des Wehrdienstes bzw. der Eignungsübung entstehenden Lohnkosten einer Doppelbesetzung ausgeglichen werden. Erforderlich ist ein Antrag, der innerhalb von 6 Monaten nach Entstehung der Mehrkosten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen ist.

    § 1 Abs. 2 ArbPlSchG regelt ferner für den öffentlichen Dienst, dass einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst durch den Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen ist. Zum Arbeitsentgelt gehören hierbei nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden. Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel dem Arbeitgeber für eine Wehrübung im Kalenderjahr das ausgezahlte, um die gesetzlichen Abzüge geminderte Arbeitsentgelt für den 15. bis 30. Wehrübungstag. Hierbei ist zu beachten, dass der Antrag nur zulässig ist, wenn er spätestens 2 Monate nach Beginn der Wehrübung gestellt wird.

  • Übernahme der Beiträge zu einer bestehenden betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung; auch hier ist ein entsprechender Antrag erforderlich.[2]
[1] § 1 Abs. 2 Eignungsübungsgesetz, § 1 Abs. 5 ArbPlSchG
[2] § 14a Abs. 1–3 ArbPlSchG, § 6 Eignungsübungsgesetz.

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