Prof. Dr. Stefan Müller
, Prof. Dr. Markus Häfele
Rz. 43
Wenn sich ein Anspruch oder eine Verpflichtung aus einem Aktiv- bzw. Passivposten in einer bestimmten Währung nicht durch eine (deckungsfähige) Verpflichtung bzw. einen entsprechenden Anspruch in gleicher Währung ausgleichen, spricht man von offenen Währungspositionen.
2.4.1 Sachanlagevermögen einschließlich geleisteter Anzahlungen
Rz. 44
Die Anschaffungskosten der Gegenstände des Sachanlagevermögens sind, wie dargelegt, im Zeitpunkt der rechtlichen Erstverbuchung mit dem Devisenkassamittelkurs zu diesem Zeitpunkt umzurechnen.
Rz. 45
Werden für die Anschaffung Anzahlungen in Fremdwährung geleistet, so sind diese sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich aktivierungspflichtig und gehen mit erbrachter Gegenleistung in die Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes ein. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich um Vorleistungen auf im Übrigen noch schwebende Geschäfte handelt, die bis zur Umbuchung in Höhe der mit den Mittelkursen zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten umgerechneten Zahlungsbeträgen zu aktivieren sind und bis zum Umbuchungszeitpunkt (Erbringung der Gegenleistung) keine Wertänderungen aufgrund von Wechselkursänderungen erfahren können, da die dann anzusetzenden Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes genau diejenigen Aufwendungen umfassen müssen, die tatsächlich für den Erwerb des Gegenstandes geleistet wurden (§ 255 Abs. 1 HGB), der Anschaffungsvorgang hat erfolgsneutral zu erfolgen. Lediglich zu erwartende Leistungsstörungen hinsichtlich der Erbringung der Gegenleistung können Anlass sein, außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Auch entbehrt die gelegentlich in der Praxis vorfindbare Absicht der Finanzverwaltung, bei bis zum Zeitpunkt der Gegenleistung gefallenen Wechselkursen eine Neubewertung zu diesem Zeitpunkt mit dem niedrigeren Wechselkurs vorzunehmen und damit den Ausweis eines Kursgewi...