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Vollzeitpflege (Kinder- und Jugendhilfe)

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Vollzeitpflege ist die Unterbringung, Betreuung und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie (Pflegefamilie). Dies ist jede Familie, die nicht Herkunftsfamilie ist.[1] Dies kann aber auch bei anderen Verwandten, z. B. den Großeltern, erfolgen, aber auch in der Familie des Vormunds oder Pflegers. Dabei kann sie zeitlich befristet oder auf Dauer angelegt sein.

Vollzeitpflege kommt u. a. in Betracht, wenn die Eltern wegen Krankheit, Tod, einer Krise in der Partnerschaft, einer wirtschaftlichen Notlage, Gewalt gegen Kinder oder einer eigenen Schul- oder Berufsausbildung die Erziehungsverantwortung für ihr Kind nicht übernehmen können. Vollzeitpflege ist eine Leistung der Hilfe zur Erziehung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für die Vollzeitpflege sind die §§ 27 und 33 Satz 1 SGB VIII. Die Vollzeitpflege für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche regelt § 33 Satz 2 SGB VIII; sie kommt auch als Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII i. V. m. § 99 SGB IX in Betracht. Die Adoptionspflege ist keine Vollzeitpflege, weil sie ein anderes Ziel hat als diese; sie ist in § 9 AdVermiG geregelt.

Das KJSG hat in § 37 und § 37c SGB VIII die Beratung und Unterstützung der Pflegefamilie ausdrücklich geregelt.

Die Pflegeperson bedarf einer Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII, wenn sie nicht im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung vermittelt worden ist. Unter den Voraussetzungen des § 36a SGB VIII kann sie vom Leistungsberechtigten auch selbst beschafft werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewäh...

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