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Verwalter: Entlastung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Einem Verwalter ist die Entlastung zu verweigern, wenn gegen ihn Schadensersatzansprüche in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten, oder wenn ein tatsächliches Verhalten vorliegt, das einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoß oder einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Wohnungseigentümer darstellt.

2 Normenkette

§ 26 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen, den Verwalter zu entlasten. Gegen den Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er rügt, der Verwalter führe entgegen der Vorgabe aus der Gemeinschaftsordnung keine getrennten Konten, sondern unterhalte lediglich ein Konto.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer behauptet, es seien zwar 2 gesonderte Rücklagenkonten vorhanden. Es erfolge eine buchhalterische Trennung, die zulässig sei, weil insbesondere durchgehend gewährleistet sei, dass die Rücklage in der geforderten Höhe bestehe und es auch tatsächlich zu keiner Vermischung der Rücklage mit anderen Beträgen komme.

4 Die Entscheidung

Die Klage hat Erfolg! Die Entlastung widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Dies sei der Fall, wenn gegen den Verwalter Schadensersatzansprüche in Betracht kämen und kein Grund ersichtlich sei, auf diese Ansprüche zu verzichten, oder wenn ein tatsächliches Verhalten gebilligt werde, das einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoß oder einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Wohnungseigentümer darstelle (Hinweis auf Hügel/Elzer, WEG 3. Aufl., § 28 Rn. 361). Diesen Verstoß gebe es. Der Verwalter verstoße gegen die Gemeinschaftsordnung. Die Rücklagen der beiden wirtschaftlich selbstständigen Gebäude würden entgegen der Gemeinschaftsordnung nicht auf 2 separaten Konten gebucht. Soweit sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darauf stütze, dass eine buchhalterische Trennung vorliege und sich...

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