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Versandhandel / 3.3.5 Lieferungen über einen Online-Marktplatz – Reihengeschäftsfiktion

Ferdinand Huschens
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Der Betreiber eines Online-Marktplatzes (M) wird bei bestimmten Lieferungen fiktiv so gestellt, als ob er die Lieferung des auf seinem Marktplatz tätigen Versandhändlers (V) selbst erhalten und als ob er diese Lieferung selbst an den Kunden (K) des Versandhändlers ausgeführt hat. Es wird also ein Reihengeschäft V-M-K fingiert.

Dies gilt für folgende Arten von Lieferungen:

  • Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer (Versandhändler) an einen Nichtunternehmer;
  • Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR an einen Nichtunternehmer oder an einen Gelegenheitserwerber, der weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet (im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend); ausgenommen von diesen Fernverkäufen sind Lieferungen neuer Fahrzeuge und Montagelieferungen.

Diese Reihengeschäftsfiktion betrifft somit einerseits nur Lieferungen, die im Gemeinschaftsgebiet beginnen und enden, also sowohl rein innerstaatliche (z. B. inländische) als auch grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU. Diese Lieferungen müssen von Drittlandsunternehmern (Unternehmer ohne Ansässigkeit, d. h. insbesondere auch ohne feste Niederlassung oder Betriebstätte in der EU) getätigt werden. Wird die Lieferung durch einen in der EU ansässigen Unternehmer erbracht, greift die Reihengeschäftsfiktion insoweit nicht. Andererseits gilt die Reihengeschäftsfiktion nur für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem ...

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