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Vermögenswirksame Leistungen / 4 Höhe der Arbeitgeberleistung

Justus Steinbömer
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Die vermögenswirksamen Leistungen als Zuschuss des Arbeitgebers werden nur als Bruttobetrag geschuldet.[1] Eine Zusammenfassung der monatlich zu gewährenden Arbeitgeberleistung für mehrere Fälligkeitszeiträume ist nicht möglich.

[1] BAG, Urteil v. 19.9.2012, 5 AZR 628/11; BAG, Urteil v. 19.10.2000, 8 AZR 632/99.

4.1 Grundbetrag

4.1.1 Vollbeschäftigte

Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht (siehe hierzu Ziffer 3.4), 6,65 EUR. Hierbei handelt es sich im VKA-Bereich um einen Mindestbetrag, der nicht unterschritten, aber überschritten werden kann. Die Tarifregelung enthält insoweit keine Höchstgrenze. Allerdings ist zu beachten, dass der Staat die vermögenswirksamen Leistungen nur bis zu einem bestimmten Betrag mit der Arbeitnehmer-Sparzulage subventioniert. Dieser Betrag betrug bis Ende 2003 gem. § 13 Abs. 2 des 5. VermbG 480 EUR, weshalb sich in der Praxis ein Betrag von 40 EUR monatlich als Obergrenze für vermögenswirksame Leistungen als Zuschuss des Arbeitgebers eingebürgert hat. Durch Artikel 19 Nr. 1 Buchstabe a Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) vom 29.12.2003[1] ist die Angabe 480 EUR durch die Angabe 470 EUR ersetzt worden, der Betrag von 40 EUR monatlich findet sich dagegen unverändert weiterhin in Tarifverträgen als (vermögenswirksame) Leistung des Arbeitgebers.

 
Praxis-Beispiel

Nach § 49 Abs. 1 TVöD BT-S werden Vollbeschäftigten der Sparkassen für jeden vollen Kalendermonat 40 EUR vermögenswirksame Leistungen gewährt.

Auch wenn abzusehen ist, dass die staatliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden kann, weil die hierfür im 5. VermBG bestimmten Einkommensgrenzen überschritten werden, bietet sich der förderfähige Höchstbetrag als Obergrenze an, da die Sparvertragsangebote (z. ...

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