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Vermittlungsleistung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Vermittler erbringt eine Vermittlungsleistung, wenn er ein Umsatzgeschäft erkennbar im Namen des Vertretenen abgeschlossen hat. Bei der Vermittlungsleistung handelt es sich um eine sonstige Leistung. Abhängig davon, wem gegenüber die Vermittlungsleistung ausgeführt wird und worauf sich die Vermittlung bezieht, sind für die Bestimmung des Orts der Leistung sowie für die Steuerbefreiung Sondervorschriften zu beachten. Auch eine Untervermittlung kann unter den Voraussetzungen des § 4 UStG steuerbefreit sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Vermittlungsleistungen fallen als sonstige Leistungen unter § 3 Abs. 9 UStG. Soweit die Vermittlung gegenüber einem Unternehmer ausgeführt wird, bestimmt sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG. In Sonderfällen kann sich der Ort nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG (Vermittlung von Grundstücken) oder § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG (Vermittlung von Umsätzen gegenüber einem Nichtunternehmer) bestimmen. Eine wichtige Steuerbefreiung für die Vermittlung drittlandsgrenzüberschreitender Lieferungen ergibt sich aus § 4 Nr. 5 UStG. Die Finanzverwaltung gibt Kriterien zur Abgrenzung von Vermittlung und Eigenhandel in Abschn. 3.7 UStAE vor.

1 Voraussetzung der Vermittlungsleistung

Eine Vermittlungsleistung ist eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG, bei der der Vermittler in fremdem Namen gegenüber einer dritten Person auftritt.[1] Dabei muss es für die Beteiligten eindeutig erkennbar sein, dass der Vermittler das Umsatzgeschäft im Namen des Vertretenen abgeschlossen hat. Dem Leistungsempfänger muss bei Abschluss des Umsatzgeschäfts bekannt sein, dass er in unmittelbare Rechtsbeziehung zu einem Dritten tritt. Der Vermittler kann dabei seine Leistung sowohl gegenüber dem Leistenden als auch gegenüber dem Leistungsempfänger erbringen.

Wenn der Vermittler auch die Zahlung ...

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