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V / 5 Verteidigung im OWi-Verfahren [Rdn 3959]

Detlef Burhoff, Ralph Gübner
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Rdn 3960

 

Literaturhinweise:

Goldbach/Friedrich, Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Vollmacht im Hinblick auf die Verjährung, VRR 2008, 208

s. auch die Hinw. bei → Übernahme des Mandats, Allgemeines, Rdn 3673 und zur Verteidigung allgemein die Hinw. bei Burhoff, EV, Rn 4803.

 

Rdn 3961

1. Die Verteidigung in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen ist ebenso wie die in Verkehrsstrafsachen nicht selten eine schwierige Verteidigung. Abgesehen davon, dass die zu lösenden Rechtsfragen häufig nicht einfach sind, wird der Verteidiger meist auch in einem schwierigen Umfeld tätig.

 

Rdn 3962

Der Verteidiger hat es nämlich häufig mit schwierigen Mandanten zu tun.

▪ Die Mandanten stammen i.d.R. aus dem bürgerlichen Milieu und kommen meist das erste Mal mit der Justiz in Berührung. Ihnen sind die Abläufe eines OWi-Verfahrens daher vielfach nicht vertraut. Der Verteidiger muss sie ihnen also vermitteln.
▪ Der Mandant erwartet vom Verteidiger schnelles Handeln. Er will schnell geklärt haben, ob er mit einem Fahrverbot rechnen muss oder nicht (zu den Fahrverbotsfragen → Fahrverbot, Allgemeines, Rdn 1493).
▪ Die Mandanten erwarten effektives Handeln. Ihnen geht es vor allem darum, dass ein ggf. drohendes Fahrverbot endgültig verhindert wird.
 

Rdn 3963

Auch die übrigen Verfahrensbeteiligten sind nicht einfach zu behandeln.

▪ Für den Richter handelt es sich bei den Verkehrsordnungswidrigkeiten um Massensachen mit i.d.R. für das Gericht nur geringer Tragweite, bei denen der Verteidiger daher manchmal nur als störend empfunden wird.
▪ Da es sich um Massensachen handelt, ist häufig von der Polizei/Verwaltungsbehörde auch standardisiert ermittelt worden.
▪ Der Verteidiger hat es oft mit "feindlichen" Zeugen zu tun. Nicht selten ist das "Opfer" Zeuge. Unbeteiligte stehen meist als Zeugen nicht z...

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