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V / 45 Verteidiger, Zahl der Verteidiger [Rdn 5320]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Rdn 5321

 

Literaturhinweise:

Eylmann, Die Interessenkollision im Strafverfahren, StraFo 1998, 145

Kleine-Cosack, Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch Mitglieder einer Sozietät, StraFo 1998, 149

Pätzel, Die Beiordnung zusätzlicher Pflichtverteidiger als Steuerungsinstrument in Strafverfahren, NStZ 2021, 257

Schefer, Berufsrechtliche Implikationen bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Strafverteidigermandats, StraFo 2022, 411

Sommer, Teamverteidigung, StraFo 2013, 6

Widmaier, Höchstzahl von drei Verteidigern (§ 137 StPO) – nicht in der Justizvollzugsanstalt, StraFo 2011, 390

s.a. die Hinw. bei → Verteidiger, Allgemeines, Teil V Rdn 5050.

 

Rdn 5322

1. § 137 Abs. 1 S. 2 beschränkt die Zahl der Wahlverteidiger auf drei. Dadurch soll erreicht werden, dass das Verfahren nicht durch die Mitwirkung einer zu großen Zahl von Verteidigern verschleppt und verzögert wird (BGHSt 27, 124; zur Teamverteidigung Sommer StraFo 2013, 6). Bei der Berechnung mitgezählt werden nach h.M. (Nachw. bei Meyer-Goßner/Schmitt, § 137 Rn 5) auch der Unterbevollmächtigte, wenn er neben dem Hauptbevollmächtigten und nicht nur an dessen Stelle, tätig wird, und der nach § 138 Abs. 2 zugelassene Verteidiger. Nicht mitgezählt wird der zusätzlich bestellte Pflichtverteidiger (BGH MDR 1980, 273 [H]; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Das gilt auch, wenn von der nach der Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung in § 144 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, dem Beschuldigten zwei Pflichtverteidiger zu bestellen (→ Pflichtverteidiger, Mehrere/zusätzliche Pflichtverteidiger, Teil P Rdn 3715).

 

Rdn 5323

 

2. Hinweise für den Verteidiger!

 

Rdn 5324

Im Zusammenhang mit der Zahl der (Wahl-)Verteidiger muss Folgendes beachtet werden:

a) Wird eine Anwaltssozietät mit der Verteidigung beauftragt, sind deren M...

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