Zusammenfassung
Der volle Jahresurlaub entsteht erst nach Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten. Damit der Arbeitnehmer bei Nichterfüllen der Wartezeit nicht völlig leer ausgeht, sieht das Gesetz in verschiedenen Fällen die Gewährung des anteiligen Urlaubs vor. Ein solcher Teilurlaubsanspruch entsteht,
- bei Eintritt in der 2. Jahreshälfte,
- bei Ausscheiden vor Erfüllung der Wartezeit und
- bei Austritt in der 1. Jahreshälfte.
Die verschiedenen Fälle, in denen Teilurlaub gewährt wird, sind in § 5 BUrlG geregelt.
1 Fallgruppen und Entstehungszeitpunkt des Teilurlaubs
§ 4 BUrlG setzt für einen Anspruch auf Vollurlaub die Erfüllung der 6-monatigen Wartezeit voraus. Für Kalenderjahre, in denen die Wartezeit des Arbeitnehmers nicht erfüllt ist, sieht § 5 BUrlG 3 Fälle vor, in denen ein anteiliger Urlaub in Höhe von 1/12 pro vollem Beschäftigungsmonat entsteht. Einen "echten" Teilurlaub regeln dabei jedoch nur die Buchstaben a und b.
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1.1 Eintritt in der 2. Jahreshälfte
Zunächst entsteht ein Teilurlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer erst in der 2. Jahreshälfte in das Arbeitsverhältnis eintritt und somit die Wartezeit in diesem Urlaubsjahr nicht mehr erfüllen kann. Der Arbeitnehmer erwirbt in diesem Fall lediglich einen Teilurlaubsanspruch. Als Eintritt in der 2. Jahreshälfte gilt auch der Eintritt zum 1.7. eines Jahres.
Während der Anspruch auf Vollurlaub erst mit Ablauf der 6-monatigen Wartezeit entsteht, gelten für den Anspruch auf den Teilurlaub gemäß § 5 BUrlG nach wohl herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung andere Regeln. Für den Fall des § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG geht die herrschende Auffassung davon aus, dass der dort geregelte Teilurlaub sofort mit Beginn des Arbeitsverhältnisses entsteht, sofern nur feststeht, dass im laufenden Kalenderjahr der Vollurlaubsanspruch nicht mehr erworben werden kann. Diese...