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Urlaub / 8.1.2 Neue tarifliche Regelung zum 31.3.2012 mit Wirkung für das Jahr 2013

Christian Wäldele
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Die Arbeitgeber haben das Urteil des BAG vom 20.3.2012 zum Anlass genommen, diese Thematik in die laufende Tarifrunde einzuführen und eine kostenneutrale und AGG-konforme Neuregelung des Urlaubs zu fordern. Mit Tarifeinigung vom 31.3. wurde § 26 TVöD wie folgt verändert:

§ 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD

"2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage."

„Niederschriftserklärung zu § 26 Abs. 1:

Die Tarifvertragsparteien sind bei der Neuregelung übereinstimmend davon ausgegangen, dass für Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ein entsprechend höherer Erholungsbedarf besteht. Deshalb ist für diese Beschäftigten ein zusätzlicher Urlaubstag gerechtfertigt.”

Somit betrug der Urlaubsanspruch des Beschäftigten generell 29 Tage im Urlaubsjahr. Mit Vollendung des 55. Lebensjahres erhöht er sich um einen Tag auf 30 Urlaubstage. Diese Altersdifferenzierung erschien auch im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des AGG unbedenklich. Da in diesem Alter ohne Weiteres von einem deutlich erhöhten Regenerationsbedürfnis ausgegangen werden kann.

Diese Einschätzung wird auch durch die Entscheidung des BAG vom 21.10.2014[1] bestätigt. Das BAG entschied, dass ein Arbeitgeber, der älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren gewährt, nicht zwangsläufig gegen die Regelungen des AGG verstößt; denn diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters könne unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG gerechtfertigt und demnach zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solch freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter diene und geeignet, erforderlich und angemesse...

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