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Umlageverfahren bei Mutterschaft / 4 Erstattungsfähige Aufwendungen

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Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört der vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Erstattet werden kann allerdings nur der Zuschuss des Arbeitgebers aufgrund des § 20 Abs. 1 MuSchG. Hierbei handelt es sich um den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen (bei Frühgeburten evtl. noch darüber hinaus) nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt (je Kalendertag), abzüglich des von der Krankenkasse gezahlten Mutterschaftsgeldes (max. 13 EUR je Kalendertag). Die Erstattung wird nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Erstattungsbetrags

Die Schutzfrist einer Arbeitnehmerin läuft vom 14.3. bis 20.6. = 99 Tage

Kalendertägliches Nettoentgelt: 25 EUR

Mutterschaftsgeld der Krankenkasse: Kalendertäglich: 13 EUR

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber: 99 Tage × 12 EUR = 1.188 EUR

Erstattungsbetrag (100 %) = 1.188 EUR

Das vom Arbeitgeber bei Beschäftigungsverboten[1] gezahlte Arbeitsentgelt wird ebenfalls erstattet. Hierbei handelt es sich um Beschäftigungsverbote nach §§ 13 Abs. 3 Nr. 1 und 16 MuSchG oder wegen eines Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots. Erstattungsfähig ist das vom Arbeitgeber fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt, unabhängig von den geltenden Beitragsbemessungsgrenzen. Es werden auch die Entgeltbestandteile ersetzt, die der Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin an Dritte gezahlt hat, beispielsweise vermögenswirksame Leistungen oder Beiträge für betriebliche Versorgungseinrichtungen.

 
Achtung

Einmalzahlungen

Einmalzahlungen, die während eines Beschäftigungsverbots ausgezahlt werden, sind nicht erstattungsfähig.

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch die auf das während der Beschäftigungsverbote an die Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile an den Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen, die vom Arbeitgeber nach § 172 Abs. 2 SGB VI zu tragenden Beitragsanteile zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie die nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI zu tragenden Beitragszuschüsse zur gesetzlichen bzw. privaten Kranken- bzw. Pflegeversicherung. Hat der Arbeitgeber die Beiträge in voller Höhe getragen (z. B. bei Geringverdienern), ist der Gesamtbetrag der Sozialversicherungsbeiträge in die Erstattung einzubeziehen.

Für die Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt können die Krankenkassen in ihren Satzungen auch Regelungen für eine pauschale Erstattung vorsehen.

 
Achtung

Nicht erstattungsfähige Beitragsanteile

Die auf Einmalzahlungen beruhenden Arbeitgeberbeitragsanteile sind nicht erstattungsfähig.

[1] § 18 MuSchG.

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