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Ukraine / B. Folgen der Eheschließung

Antje Himmelreich
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I. Auswirkungen auf das Eigentum

1. Errungenschaftsgemeinschaft

 

Rz. 21

Dem gesetzlichen Güterstand liegt der Gedanke der Errungenschaftsgemeinschaft zugrunde. Es wird zwischen dem ehelichen Gemeinschaftsvermögen und dem persönlichen Vermögen der Ehegatten unterschieden. An dem während der Ehe erworbenen Vermögen besteht nach Art. 60 Abs. 1, 2 FGB grundsätzlich Gemeinschaftseigentum zur gesamten Hand (spil’na sumisna vlasnist’). Für die Entstehung von Gesamthandseigentum an dem während der Ehe erworbenen Vermögen spricht damit eine widerlegliche gesetzliche Vermutung.[6] Die Beweislast obliegt demjenigen Ehegatten, der sich auf das getrennte, private Eigentum beruft. Die allgemeinen Regelungen des Zivilrechts für das Gesamthandseigentum (Art. 368–372 ZGB) finden ergänzend Anwendung. Nicht in den Genuss der Errungenschaftsgemeinschaft kommt ein Ehegatte, der ohne triftigen Grund keine eigenen Einkünfte erwirtschaftet (Umkehrschluss aus Art. 60 Abs. 1 FGB). Ein triftiger Grund liegt z.B. vor, wenn der Ehegatte den Haushalt führt, die Kinder erzieht, eine Ausbildung absolviert oder krank ist.

[6] Červonyj, in: ders. (Hrsg.), Naučno-praktičeskij kommentarij Semejnogo kodeksa Ukrainy (2008), Art. 60, S. 99; Žylinkova, in: dies. (Hrsg.), Simejnyj kodeks Ukraïny: Naukovo-praktyčnyj komentar (2008), Art. 60, S. 193.

2. Persönliches Vermögen

 

Rz. 22

Von der gesetzlichen Vermutung des Gesamthandseigentums der Ehegatten ausgenommen ist nach Art. 57 und 58 FGB das folgende persönliche Vermögen, an dem privates, getrenntes Eigentum jedes der Ehegatten besteht:

▪ das von jedem Ehegatten vor der Eheschließung Erworbene;
▪ das von einem der Ehegatten während der Ehe durch Schenkung oder Erbschaft Erworbene;
▪ das von einem der Ehegatten während der Ehe mit Mitteln aus seinem persönlichen Vermögen Erworbene;
▪ das von einem der Ehegatten während der Ehe infolge der Privatisierung d...

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