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Überleitungstarifvertrag

Klaus Beckerle
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1 Erste Übersicht über die Änderungen

1.1 Der eigenständige Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten

Mit dem Abschluss der Lohn- und Vergütungstarifverhandlungen haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Januar 2003 auf eine Prozessvereinbarung verständigt, wonach bis Anfang 2005 das gesamte Tarifrecht des öffentlichen Dienstes reformiert werden sollte.

Am 9.2.2005 haben sich der Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)[1] in Potsdam mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion über die Modernisierung des Tarifrechts geeinigt und entschieden, ab dem 1.10.2005 den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und alle ergänzenden Tarifverträge für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zu ersetzen. Vorausgegangen war seit Januar 2003 eine Vielzahl von Tarifverhandlungen in verschiedenen Expertengruppen zu zahllosen Teilthemen, galt es doch, ca. 100 Tarifverträge rund um den BAT abzulösen.

Am 13.9.2005 wurde ein komplett neu gefasstes Tarifwerk unterzeichnet.

Da der TVöD nicht nur für Beschäftigte gilt, die ab Oktober 2005 neu eingestellt worden sind, sondern für alle Beschäftigten, waren auch Fragen der Überleitung zu klären. Dies ist in einem gesonderten Tarifvertrag, dem TVÜ, erfolgt.

[1] Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist Anfang 2004 nach einseitiger Kündigung der Arbeitszeitvorschriften aus den Tarifverhandlungen zum TVöD ausgeschieden und war daher nicht am Potsdamer Abschluss beteiligt.

1.2 Die 2 Versionen des TVÜ

Am 13.9.2005 wurden 2 Textfassungen des TVÜ, der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) unterzeichnet.

Zwar wurden die Tarifverhandlungen zur Über...

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1 Überblick 1.1 Vorbemerkung Der TVöD unterscheidet – anders als das frühere Tarifrecht – nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern. Für diese beiden Arbeitnehmergruppen (im TVöD gemeinsame Bezeichnung: "Beschäftigte"),gilt mit wenigen Abweichungen ...

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