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Türkei / a) Das öffentliche Testament

Memet Kiliç
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Rz. 41

Unter Mitwirkung von zwei Zeugen erfolgt die öffentliche letztwillige Verfügung vor dem "offiziellen Beamten", Friedensgericht, Notar oder einem anderen Beauftragten, der nach dem Gesetz mit diesen Geschäften betraut ist (Art. 532 ZGB). Was mit dem "offiziellen Beamten" gemeint ist, wird in der Literatur möglicherweise zu einem lebendigen Streit führen.[78] Dabei gibt es eine einfache Erklärung: Der Gesetzgeber wollte bei der Reform keine inhaltlichen Änderungen zu diesem Artikel vornehmen.[79] Bei der Angleichung des Wortlauts an das schweizerische ZGB (Art. 499 schwZGB) hat sich der türkische Gesetzgeber in einen unsinnigen Wortsalat begeben.[80] Der Konsul gehört zu den "Beauftragten", die nach dem Gesetz mit diesen Geschäften betraut sind (siehe auch Art. 16 Deutsch-Türkischer Konsularvertrag).

 

Rz. 42

Der "Beamte" sorgt dafür, dass das Testament nach dem Willen des Testierenden verfasst, von dem Testierenden gelesen und unterschrieben wird (Art. 533 ZGB). Kann der Testierende das Testament nicht lesen und unterschreiben, ist das Testament durch den Beamten in Gegenwart der beiden Zeugen zu verlesen (Art. 535 ZGB). Die Zeugen haben nicht nur die Erklärung des Testierenden zu bezeugen, sondern auch, dass der Testierende nach ihrer Wahrnehmung verfügungsfähig[81] ist und ihm das Testament ggf. vorgelesen worden ist (Art. 534, 535 ZGB). Fehlt die Bemerkung im Testament, dass die Zeugen es bezeugen, dass das Testament bei deren Gegenwart vorgelesen worden ist, ist das Testament ungültig.[82]

 

Rz. 43

Handlungsunfähige Personen oder Personen, die durch Strafurteil für öffentliche Ämter als untauglich erklärt worden sind, Analphabeten, der Ehegatte des Erblassers, Verwandte in gerader Linie, die Geschwister des Erblassers sowie deren Ehegatten können bei der Errichtung ...

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